Altenpflege im Heim oder Pflege daheim?

Ambulante Pflege als Alternative?

Altenpflege im Heim oder Pflege daheim?

Was bedeutet Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst?

Sie können einen ambulanten Pflegedienst damit beauftragen, Sie oder einen pflegebedürftigen Angehörigen bei der Pflege daheim zu unterstützen. Der Pflegedienst hilft und unterstützt Familien im Alltag bei der Pflege zu Hause, damit die Angehörigen, die die Pflege übernommen haben, ihr eigenes Leben, wie beispielsweise die Pflege und ihren Beruf oder die Pflege und ihre Kinder besser unter einen Hut bringen können. Ein ambulanter Pflegedienst bietet Leistungen in verschiedenen Bereichen an. Diese sind vorwiegend:

  • Unterstützung durch den Pflegedienst bei der Körperpflege und der Ernährung und die Förderung der Beweglichkeit,
  • häusliche Betreuung durch den Pflegedienst wie Unterstützung, beim Sich Zurechtzufinden, seinen Alltag zu gestalten und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten,
  • häusliche Krankenpflege durch den Pflegedienst nach Paragraf 37 Sozialgesetzbuch (SGB) V, die unter die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse fallen, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, der Wechsel von Verbänden und Injektionen,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen durch den Pflegedienst bei Fragen zur Pflege,
  • Unterstützung durch den Pflegedienst bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie beispielsweise Essensbelieferung oder bei der Organisation von Fahrdiensten oder Krankentransporten,
  • Unterstützung durch den Pflegedienst bei der Führung des Haushaltes wie beispielsweise Kochen oder Reinigung der Wohnung.

Durch einen ambulanten Pflegedienst, der für die häusliche Betreuung sorgt, können Pflegebedürftige länger in ihrer vertrauten Umgebung bleiben.

Wer zahlt den ambulanten Pflegedienst?

Wenn der Betroffene keine Pflegestufe hat, muss der ambulante Pflegedienst aus eigenen Mitteln finanziert werden. Wenn eine Pflegestufe besteht, wird der Betrag, den die Pflegekasse für die entsprechende Pflegestufe zahlt an den Patienten direkt ausgezahlt, der wiederum davon den Pflegedienst bezahlt. Eine etwaige verbleibende Restsumme muss von der betroffenen Person selbst bezahlt werden.

Die Kosten für ein Pflegeheim oder den ambulanten Pflegedienst übernimmt teilweise die Pflegekasse. Je nach Pflegegrad werden von der Pflegekasse zwischen 125 und 2005 Euro bezahlt. Der Rest muss aus eigenen Mitteln finanziert werden. Auch indirekte Kosten, wie beispielsweise ein geringeres Gehalt durch Verkürzungen der Arbeitszeiten können die Pflege von Angehörigen finanziell beeinflussen.

Die folgenden Beträge werden von der Pflegekasse gezahlt:

Pflegegrad 1:

zweckgebundener Entlastungsbetrag (ambulant) 1125 Euro

Leistungsbeitrag (vollstationär) 125 Euro

Pflegegrad 2:

Geldleistung (ambulant) 316 Euro

Sachleistung (ambulant) 689 Euro

zweckgebundener Entlastungsbetrag (ambulant) 125 Euro

Leistungsbeitrag (vollstationär) 770 Euro

Pflegegrad 3:

Geldleistung (ambulant) 545 Euro

Sachleistung (ambulant) 1298 Euro

zweckgebundener Entlastungsbetrag (ambulant) 125 Euro

Leistungsbeitrag (vollstationär) 1262 Euro

Pflegegrad 4:

Geldleistung (ambulant) 728 Euro

Sachleistung (ambulant) 1612 Euro

zweckgebundener Entlastungsbetrag (ambulant) 125 Euro

Leistungsbeitrag (vollstationär) 1775 Euro

Pflegegrad 5:

Geldleistung (ambulant) 901 Euro

Sachleistung (ambulant) 1995 Euro

zweckgebundener Entlastungsbetrag (ambulant) 125 Euro

Leistungsbeitrag (vollstationär) 2005 Euro

Im Folgenden möchten wir sie über die Pflegeleistungen, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationspflege informieren:

Geldleistungen

Geldleistungen sind das sogenannte Pflegegeld. Es wird von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen, der darüber grundsätzlich frei verfügen kann, überwiesen. In den meisten Fällen wird das Pflegegeld als Anerkennung der Mühe oder als Aufwandsentschädigung an die pflegende Person weitergegeben oder im Falle der Beschäftigung eines ambulanten Pflegedienstes oder einer 24 Stunden Pflege an diese Dienstleister bezahlt. Einen etwaigen Restbetrag trägt der zu Pflegende selbst.

Sachleistungen (ambulant und stationär)

Unter Sachleistungen versteht man spezielle Pflegesachleistungen, die entweder ambulant (zu Hause) durch einen Pflegedienst oder in einer Senioreneinrichtung stationär durch Pflegepersonal geleistet werden. Das Geld für die Pflegesachleistungen werden von der Pflegekasse direkt an das Heim oder an den ambulanten Pflegedienst ausgezahlt. Das Heim oder der ambulante Pflegedient verwenden dieses Geld für die Erbringung der Pflegeleistung und finanzieren damit die Ausgaben. Bei Pflegesachleistungen wird zwischen der Grundpflege und der Behandlungspflege unterschieden. Die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuungsleistungen können durch Pflegesachleistungen abgedeckt werden.

Kombinationsleistung

Es ist auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistung zu kombinieren. Dann findet eine prozentuale Verteilung statt. Wenn beispielsweise nur 60 Prozent der zustehenden Leistungen in Pflegesachleistungen erbracht werden, kann der Rest in Pflegegeld aufgeteilt werden. Eine konkrete Beratung über diese Leistungen wird von der Pflegekasse als Seniorenhilfe durchgeführt.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung und beträgt in allen Pflegegraden 125 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.

Tipp: Wenn die Entlastungsbeträge nicht komplett in einem Kalenderjahr benutzt wurden, können sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wer übernimmt die Pflegekosten?

Eigene Leistungen

Als erster Schritt ist der Pflegebedürftige für die Kosten der Pflege zuständig. Er bezahlt dafür mit seiner Rente, seinem Vermögen, mit den Pflegeleistungen und der Versicherung. Die Leistungen für die Pflege werden vom Pflegegeld und den Pflegesachleistungen getragen. Wenn das nicht ausreicht, geht es an die Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen und falls vorhanden, an die Pflegezusatzversicherung.

Unterstützung durch das Sozialamt

Wenn die oben genannten Gelder nicht ausreichen, um alle Pflegekosten abzudecken, kann beim Sozialamt ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Nach Eingang des Antrages werden die Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen überprüft. Bei Vermögen gilt eine Schongrenze von rund 5000 Euro. In dem Antrag müssen alle Einkommensquellen und Vermögenswerte wie Sparbücher, Versicherungen, usw. offengelegt werden.

Wird der Antrag genehmigt, übernimmt das Sozialamt erstmal die Pflegekosten und je nach Situation die Kosten für die Pflegeeinrichtung. Es kann sein, dass das Amt in einem zweiten Schritt die Kinder des Pflegebedürftigen zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Dabei kann es sein, dass die Kinder ihre Einkommensquellen und Vermögenswerte offenlegen müssen.

Elternunterhalt

Es ist gesetzlich geregelt, dass Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die pflegebedürftigen Eltern einen Unterhalt zu leisten haben. Im Bedarfsfall müssen Kinder die finanzielle Lücke schließen. Die Unterhaltssumme wird nach dem monatlichen Nettoeinkommen berechnet. Grundsätzlich muss Elternunterhalt nur gezahlt werden, wenn das Nettoeinkommen bei Alleinstehenden über 1800 Euro und bei verheirateten Personen über 3240 Euro liegt.

Der Elternunterhalt beträgt die Hälfte des Betrages, der über 1800 bzw. 3240 Euro liegt.

Dabei kann auch das Vermögen mit beansprucht werden. Dabei gilt aber ein sogenanntes Schonvermögen der Kinder, das im Einzelfall geprüft wird.

Was macht ein ambulanter Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der häuslichen Betreuung und Pflege. Der Pflegedienst bietet Familien Unterstützung und Hilfe im alltäglichen Leben, damit pflegende Angehörige beispielsweise Pflege und Betreuung besser organisieren können. Der ambulante Pflegedienst bietet Leistungen in den folgenden Bereichen:

  • Pflege und medizinische Pflege.
  • Unterstützt bei der Grundpflege.
  • Unterstützt im Haushalt und beim Ankleiden,
  • bei der Verabreichung von Medikamente, beim Verbandswechsel, bei Injektionen, etc.

Dafür kommt der ambulante Pflegedienst für ein paar Minuten bis zu ein paar Stunden am Tag zu dem Pflegebedürftigen nach Hause und erledigt das Nötigste, was in der knapp bemessenen Zeit geschafft werden kann.

Viele Pflegedienste, auch der Pflegedienst „Pflege aus Leidenschaft“, schließt medizinische Behandlungspflege aus. Dafür kommt ein Pflegedienst, der medizinisch geschultes Personal hat, und der normale Pflegedienst erledigt den Rest.

Was bedeutet konkret „medizinische Betreuung“ im Zusammenhang mit Altenpflege?

Unter medizinischer Betreuung versteht man alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt werden müssen. Das schließ die Wundversorgung, den Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitus Behandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung ein.

Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Pflegebedürftige Patienten benötigen aber oft auch zu Hause oder im Pflegeheim eine medizinische Versorgung. Ein Arzt kann ebenso wie Medikamente auch eine medizinische Behandlungspflege verordnen. Wenn der Patient noch in der eigenen Wohnung legt, kommt eine examinierte Pflegekraft eines Pflegedienstes ins Haus.

Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung kann verschrieben werden, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird, er aber weiterhin das Bett hüten muss und seine Wunde fachgerecht versorgt werden muss.

Die Krankenhausvermeidung-pflege wird vom Arzt verordnet, wenn durch die medizinische Versorgung durch einen Pflegedienst zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden kann.

Oft wird eine wirksame Behandlung eines Patienten erst möglich, wenn sichergestellt ist, dass der Patient zu Hause wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, wenn z. B. Infusionen angelegt und gewechselt oder Injektionen verabreicht werden müssen. In einem solchen Fall kann der Arzt die sogenannte Sicherungspflege verordnen, die auch von medizinisch geschultem Personal eines Pflegedienstes ausgeführt werden kann.

Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten, die als Kostenträger die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen muss. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse überprüft, ob diese Maßnahmen notwendig sind, um die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Verordnungen zur Behandlungspflege sind zeitlich begrenzt, wie folgt:

Die Erstverordnung ist gültig für zwei Wochen. Die Dauer einer Folgeverordnung hängt vom gesundheitlichen Zustand des Patienten ab und muss von einem Arzt begründet werden.

Eine Krankenhausverhinderungspflege ist bis zu vier Wochen gültig. Wenn der Arzt mit einer längeren Pflegedauer rechnet, wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Der Patient kann dann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten einen Pflegegrad erhalten.

Die vom Pflegebedürftigen selbst zu tragenden Kosten sind gesetzlich geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 Prozent der Kosten pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie maximal 10 Euro pro Verordnung. Ausnahmen dazu sind eine Behandlungspflege bei einer Schwangerschaft oder nach einer Entbindung. In diesem Fall entfällt diese Zuzahlungspflicht. Die Zuzahlung entfällt ebenfalls bei chronisch Kranken und Empfängern von Grundsicherung im Alter.

Wurde vom Arzt eine Verordnung für medizinische Behandlungspflege ausgestellt, muss der Patient oder sein pflegender Angehöriger diesen an den von ihnen beauftragten ambulanten Pflegedienst weiterreichen. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen später direkt mit der Krankenkasse ab.

Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick

In einer Verordnung für eine Behandlungspflege sind alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet enthalten. Diese werden von einer examinierte Pflegekraft eines Pflegedienstes durchführt. Der Pflegedienst führt beispielsweise die folgenden Behandlungen durch:

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereitung und Verabreichen von Medikamenten
  • intramuskuläre und subkutane Injektionen wie Insulinspritzen bei Diabetikern oder Spritzen gegen Thrombose nach einer Operation
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Anlegung von stützenden und stabilisierenden Verbänden (Kompressionsverbände)
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Port Versorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung, Versorgung von suprapubischen Kathetern und einer Ernährungssonde (bei enteraler Ernährung)
  • Katheter Wechsel, Blasenspülung
  • Einläufe